Roter Ritter



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Satzung


§ 1 (Name, Sitz)
  1. Der Verein führt den Namen ROTER RITTER.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

  3. Der Sitz des Vereins ist Baumannstrasse 13, 83233 Bernau a. Ch.

§ 2 (Zweck)
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Opfern und deren Familien, die von einem Unfall oder einer Gewalttat rund um Sport- und Großveranstaltungen betroffen sind.

    Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass den Opfern von Unfällen oder Gewalttaten rund um Sport-und Großveranstaltungen nach den stationären Aufenthalten in den Akutkliniken der Weg zurück in den beruflichen und privaten Alltag erleichtert wird.

    Hierfür gewährt der Verein auf Antrag Zuschüsse für kurative Leistungen, welche außerhalb des Leistungskatalogs der Kostenträger im Rahmen von Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) liegen, für die betroffenen Opfer und deren Familien aber dennoch als medizinisch notwendig erachtet werden.

    Der Satzungszweck wird zudem mittels Kooperation von Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung bestehender verhaltenspsychologischer und tiefenpsychologischer Therapieformen verwirklicht, welche der gesundheitlichen Förderung von Opfern von Gewalttaten rund um Sport- und Großveranstaltungen dienen (=Resilienzförderung). Dies kann auch mittels neuer Medien, etwa in Form einer Mailplattform geschehen.

    Die Begleitung und Organisation für die täglichen Bedürfnisse, sowie Sonderzuwendungen für die Opfer und deren Familien gehören hierzu. Diese Sonderzuwendungen werden auf Antrag bei besonderen Krisenfällen zur Minderung außergewöhnlicher Belastungen durch die veränderte Lebenssituation dem genannten Personenkreis gewährt.

    Die Schulungen von Case-Managern (C-M) werden vom Verein ROTER RITTER e.V. durchgeführt. Die Anstellung von Case-Managern ist wichtig, da diese sich in allen Reha-bereichen auskennen sowie in der erforderlichen Pflege. Die Case-Manager geben Hilfestellung von der Intensivstation bis hin zur Entlassung aus der Reha, damit den Gewaltopfern und deren Familien eine fachlich kompetente Person zur Seite steht, die alle erforderlichen Anträge bearbeitet, Zuschüsse beantragt und die eventuelle baulichen Umbaumaßnahmen für die Rückkehr in das gewohnte heimische Umfeld zu veranlasst.

    Bei allen vorgenannten Zuschüssen und Leistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen durch den Verein. Ein Rechtsanspruch gegen den Verein besteht nicht; ein Rechtsanspruch einer Person gegen den Verein auf Leistungen besteht auch dann nicht, wenn der Verein bereits Leistungen gegenüber dieser Person erbracht hat, sofern der Verein ROTER RITTER e.V. diese Leistungen nicht verbindlich zugesagt hat. Der Verein kann Leistungen widerrufen, wenn sich im Nachhinein Tatsachen herausstellen, bei deren vorheriger Kenntnis die Zusage nicht erteilt hätte.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Durch die Tätigkeit des Vereins werden im Sinne der Mildtätigkeit nur solche Personen selbstlos unterstützt, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

§ 3 (Mitgliedschaft)
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand.
    Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
    Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  6. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 4 (Vorstand)
  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer.

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 5 (Mitgliederversammlung)
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Weissen Ring zu Aufklärungsarbeiten von Unfallopfern.